Fragen zur AHV/IV
Für Fragen zur AHV oder zur IV (1. Säule) wenden Sie sich an die zuständige Ausgleichskasse. ATIOZ ist die Aufsichtsbehörde über Pensionskassen (2. Säule) und Stiftungen und deshalb für Fragen betreffend AHV/IV nicht die richtige Ansprechpartnerin.
Streit mit der Pensionskasse
Wenn Sie mit Ihrer Pensionskasse über die Höhe einer Leistung oder über den Anspruch auf eine Leistung streiten, ist ATIOZ nicht die richtige Anlaufstelle. Für solche Leistungsstreitigkeiten ist das Sozialversicherungsgericht am Sitz der Pensionskasse zuständig.
Wer ist in einer Pensionskasse versichert?
Arbeitnehmende sind in Ergänzung zur AHV/IV (1. Säule) auch in der Pensionskasse ihres Arbeitsgebers (2. Säule) gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert. Obligatorisch ist diese Versicherung für alle Angestellten, die ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen. Dieses beträgt zurzeit CHF 22‘680 im Jahr (Stand 2026). Die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität beginnt ab dem 1 Januar nach dem 17. Geburtstag, das Sparen für das Alter in der Regel ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag.
In welcher Pensionskasse bin ich versichert?
Jeder Arbeitgeber muss entweder eine eigene Pensionskasse führen oder sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Er ist verpflichtet, seinen Angestellten den Namen und die Adresse der Pensionskasse, bei welcher er seine Mitarbeitenden versichert hat, anzugeben. Wenn Sie diesbezüglich keine Auskunft vom Arbeitgeber erhalten, müssen Sie sich an die zuständige Ausgleichkasse der AHV wenden. Diese führt ein entsprechendes Register und ist zur Auskunft verpflichtet. Ist Ihnen die zuständige AHV-Kasse nicht bekannt, wenden Sie sich an die kantonale Ausgleichskasse am Sitz des Arbeitgebers. Diese kann Ihnen die zuständige Kasse nennen.
Mein Arbeitgeber hat keine Pensionskasse, was kann ich tun?
Jeder Arbeitgeber muss entweder eine eigene Pensionskasse führen oder sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Wenn er das nicht freiwillig tut, wird er zwangsweise bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Zuständig für die entsprechenden Abklärungen ist die Ausgleichskasse des Arbeitgebers. Ist Ihnen diese nicht bekannt, wenden Sie sich an die kantonale Ausgleichskasse am Sitz des Arbeitgebers.
Welche Leistungen sind in der Pensionskasse versichert?
In der 2. Säule sind Sie in Ergänzung zur AHV/IV (1. Säule) gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert. Die Pensionskasse zahlt Ihnen bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters eine Altersrente und/oder das angesparte Alterskapital aus. Im Falle Ihres Todes richtet die Pensionskasse Renten an Ihren Ehepartner oder eingetragenen Partner und an Ihre Kinder aus. Je nach Reglement kann es in diesem Fall auch für weitere Personen, namentlich für Konkubinatspartnerinnen und -partner Leistungen geben. Schliesslich zahlt Ihnen die Pensionskasse eine Rente aus, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch teilweise erwerbstätig sein können (Invalidität). Nähere Angaben zu den Leistungen können Sie dem massgeblichen Vorsorgereglement, sowie dem Vorsorgeausweis entnehmen, den Sie jährlich von der Pensionskasse erhalten.
Was gilt bei mehreren Teilzeitstellen?
Verdienen Sie bei einem Arbeitgeber mindestens CHF 22'680 (Stand 2026) und bei weiteren Arbeitgebern weniger, ist ersterer Arbeitgeber verpflichtet, Sie bei seiner Pensionskasse zu versichern. Auch das übrige Einkommen können Sie dort versichern, sofern das Reglement der Pensionskasse diese Möglichkeit vorsieht. Ansonsten können Sie sich für den Restbetrag bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig versichern.
Erzielen Sie bei keinem Arbeitgeber mehr als CHF 22'680 (Stand 2026), erwerben insgesamt aber mehr als das gesetzliche Mindesteinkommen, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Pensionskasse einer Ihrer Arbeitgeber (sofern deren Reglement dies zulässt) oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig zu versichern. Wenn Sie sich freiwillig versichern, sollten Sie Ihre Arbeitgeber möglichst rasch darüber informieren, da diese erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung beitragspflichtig sind.
Beträgt Ihr Einkommen insgesamt weniger als CHF 22’680 besteht keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.Wo ist mein Guthaben?
Wo ist mein Guthaben?
Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses treten Sie automatisch auch aus der Pensionskasse aus. Dabei müssen Sie der Pensionskasse angeben, an welche neue Pensionskasse oder – falls Sie keinen neuen Arbeitgeber haben – auf welches Freizügigkeitskonto / welche Freizügigkeitspolice das Geld zu überweisen ist. Wenn Sie das nicht tun, muss die Pensionskasse seit 2005 Ihr angespartes Guthaben (Freizügigkeits- oder Austrittsleistung) spätestens nach zwei Jahren an die Auffangeinrichtung BVG überweisen. Wenden Sie sich in diesem Fall an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Handelt es sich um mögliche Guthaben aus Zeiten vor dem 1. Januar 2005, können Sie bei der Zentralstelle 2. Säule eine Anfrage einreichen. Die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen Pensionskassen und Versicherten.
Wo erhalte ich weitere Auskünfte?
In erster Linie sollten Sie sich an Ihre Pensionskasse wenden, z.B. an die Geschäftsstelle oder an einen der Arbeitnehmer-Vertreter.
Gratis-Auskünfte erhalten Sie von unabhängigen Experten vor Ort oder online beim Verein für unentgeltliche BVG-Auskünfte (kurz: BVG-Auskünfte): www.kostenlose-auskuenfte.ch.
Sind Sie rechtsschutzversichert, können Sie sich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung über Ihre Rechte und Ansprüche erkundigen.
Schliesslich bieten Konsumentenzeitschriften wie der Beobachter oder K-Tipp ihren Abonnenten Beratung an.n.