Wir sorgen dafür, dass die Stiftungen aus den Kantonen Zürich, St.Gallen, Tessin und Thurgau ihr Vermögen zweckgemäss verwenden.
Klassische Stiftungen
Dienstleistungen in der Übersicht
Dienstleistungen in der Übersicht
Als Aufsichtsbehörde im Sinne des Zivilgesetzbuches (ZGB) sind wir zuständig für die Aufsicht über die klassischen Stiftungen der Kantone Zürich, St.Gallen, Tessin und Thurgau.
Wir sorgen dafür, dass die Stiftungen ihre Vermögen dem Stiftungszweck entsprechend verwenden. Dazu prüfen wir die jährliche Berichterstattung sowie weitere Unterlagen.
Als Änderungs- und Umwandlungsbehörde sind wir für die Genehmigung von Urkundenänderungen zuständig. Wir bieten Vorprüfungen bei Neuerrichtungen und Urkundenänderungen an.
Jeder Stiftung stellen wir eine verantwortliche Ansprechperson zur Seite. Je nach Standort der Stiftung sind wir in Zürich, St. Gallen oder Locarno für Sie erreichbar. Unsere Standorte und Ansprechpersonen finden Sie in der Rubrik
Rechtsauskünfte
Rechtsauskünfte
Während unseren Bürozeiten (Montag – Freitag 09.00 – 12.00 und 13.30 – 16.30) erteilen wir telefonische Rechtsauskünfte. Telefon: 058 331 25 00. Wir bitten Sie jedoch, Ihre Anfragen schriftlich an info@atioz.ch zu richten.
Prüfungen
Prüfungen
Handlungen von Stiftungen, die mit Beschluss des Stiftungsrates gültig sind und von uns nur repressiv geprüft werden, d.h. wir intervenieren nur bei Mängeln:
Berichterstattungen
Einforderung von periodischen Berichterstattungen der Stiftungen unter unserer Aufsicht
Treffen von Massnahmen (Empfehlung, Ermahnung, Ordnungsbusse, Weisung/Auflage, Suspendierung) zur Behebung von Mängeln
Rechtserlasse (Vergabereglemente, Organisationsreglemente, Anlagereglemente, Entschädigunsreglemente)
Prüfung auf Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften und der Urkunde
Genehmigungen
Genehmigungen
Genehmigung als Aufsichtsbehörde
Vorgänge, die wir mit konstitutiver Wirkung genehmigen, d.h. sie erlangen ihre Gültigkeit erst mit dem Eintritt der Rechtskraft unserer Verfügung:
Aufsichtsübernahme
Abänderung der Organisation oder des Zwecks (Urkundenänderung, Sitzverlegung)
Aufhebung
Fusion und Teilfusion
Genehmigungen als Änderungsbehörde
Vorgänge bei Stiftungen unter Aufsicht des Bezirkes oder der Gemeinde, die wir auf deren Antrag und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes mit konstitutiver Wirkung genehmigen, d.h. sie erlangen ihre Gültigkeit erst mit dem Eintritt der Rechtskraft unserer Verfügung.
Abänderung der Organisation oder des Zwecks
Rechtspflege
(nur in Streitfällen)
Rechtspflege (nur in Streitfällen)
Erlass von Entscheiden zu:
Rechtsmittel (stiftungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde, Revisionsbegehren)
Rechtsbehelfe (Anzeige, Wiedererwägungsgesuch)
Rekurse gegen Anordnungen der Bezirke und Gemeinden