Hinweise zur Jahresberichterstattung 2025
Obwohl es keine neue Regelung ist, stellen wir in vielen Jahresberichterstattungen immer wieder fest, dass die Angabe der Stiftungsratshonorare fehlt. Deshalb möchten wir erneut auf Folgendes hinweisen:
Stiftungsratshonorare (neues Aktienrecht)
Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision am 1. Januar 2023 sind Stiftungsräte gemäss Art. 84b ZGB verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihnen sowie der gegebenenfalls beteiligten Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Art. 734a Abs. 2 OR separat mitzuteilen. Diese Honorare und Vergütungen sind weiterhin in der Erfolgsrechnung unter dem Posten „übriger betrieblicher Aufwand“ auszuweisen. Falls keine Stiftungsratshonorare ausgerichtet wurden, ist eine explizite Negativbestätigung erforderlich. Bitte stellen Sie sicher, dass dieser Punkt in der aktuellen Berichterstattung berücksichtigt wird.
Neuerungen ab 2026 bei Rechnungsstellung und Vormerknahme (neu Rückmeldung)
Ab 2026 wird das Ergebnis nach Prüfung der eingereichten Unterlagen den Stiftungen mit einer Rückmeldung mitgeteilt. Diese ersetzt in den Kantonen St.Gallen, Tessin und Thurgau die bisherige Verfügung zur Jahresberichterstattung. Zudem erfolgt die Rechnungsstellung für die jährliche Aufsichtsgebühr künftig unabhängig von der Rückmeldung.